Rechtsgrundlagen
Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl 1975 I 2735/BStBl 1975 I 1082), in der jeweils aktuellen Fassung
- Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter/innen der örtlich zuständigen Finanzämter -
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des StBerG aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe
hauptberuflich oder nebenberuflich,
entgeltlich oder unentgeltlich
Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.
Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen§ 6 Nrn. 3 und 4 StBerG.
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