OFD Hannover - Verfügung vom 12.04.2000
S 7200 - 368 - StH 531

OFD Hannover - Verfügung vom 12.04.2000 (S 7200 - 368 - StH 531) - DRsp Nr. 2008/82126

OFD Hannover, Verfügung vom 12.04.2000 - Aktenzeichen S 7200 - 368 - StH 531

DRsp Nr. 2008/82126

§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von Mülldeponiegebühren

Mülldeponiegebühren sind im Allgemeinen nach verbindlichen Gebührenordnungen berechnete Kosten. Aus der für die jeweilige Deponie ergangenen Satzung ergibt sich, wer die Gebühr schuldet.

Die von einem Anlieferer von Abfall des Müllerzeugers an den Betreiber einer Deponie entrichtete Deponiegebühr ist beim Anlieferer durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG, wenn nicht er, sondern der Müllerzeuger die Gebühr nach der Satzung schuldet.