OFD Hannover - Verfügung vom 12.07.2000
S 2729 - 725 - StH 233

OFD Hannover - Verfügung vom 12.07.2000 (S 2729 - 725 - StH 233) - DRsp Nr. 2008/82611

OFD Hannover, Verfügung vom 12.07.2000 - Aktenzeichen S 2729 - 725 - StH 233

DRsp Nr. 2008/82611

§ 5 KStG Adoptionsvermittlungsstellen als gemeinnützige Einrichtungen (Aus MF-Erlass vom 24. Mai 2000 - S 0170 - 76 - 31 -)

„Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) soll das Haager Übereinkommen von 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption in nächster Zeit durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Das Haager Übereinkommen und die vorgelegten Gesetzentwürfe sehen vor, dass bestimmte Tätigkeiten bei der Vermittlung von Adoptionen nur von anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen ausgeübt werden dürfen. Diese müssen gemeinnützig sein. Bei einer Körperschaft, die wegen der Förderung anderer Hauptzwecke als gemeinnützig behandelt wird, darf die Adoptionsvermittlung kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.