Aufgrund des Steuerreformgesetzes 1990 sind ab dem VZ 1989 Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO zu verzinsen (Vollverzinsung). Erstattungszinsen sind grundsätzlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG stpfl., soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören. Sie werden jedoch von den Stpfl. vielfach nicht als Einnahmen erklärt. Es ist deshalb anhand der Steuerakten festzustellen, wann und in welcher Höhe der Stpfl. Erstattungszinsen erhalten hat und ob diese allein oder zusammen mit anderen Kapitalerträgen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.
Nach den Feststellungen des NdSächs. Landesrechnungshofs sind bei der Erfassung der Erstattungszinsen in ca. 50 v. H. der geprüften Fälle erhebliche Mängel aufgetreten. Diese waren vor allem darauf zurückzuführen, daß die Bearbeiter die Erstattungszinsen häufig nicht als estpfl. Einnahmen aus Kapitalvermögen erkannt und in unklaren Fällen keine aufklärenden Ermittlungen angestellt haben.
Als besonders fehleranfällig haben sich auch folgende Sonderfälle erwiesen:
Zwischenzeitliche Abgabe der Steuerakten an den AN-Bereich
Stpfl. ist verstorben und danach zugeflossene Zinsen sind beim Rechtsnachfolger zu erfassen
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