Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind kommunale Kindergärten und Kindertagesstätten als eine wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die unter den weiteren Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art begründet.
Kindergärten, Kinderhorte und Kindertagesstätten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften bilden keinen Betrieb gewerblicher Art, weil bei ihnen regelmäßig eine pastorale Aufgabenwahrnehmung im Vordergrund steht, vgl. OFD Hannover vom 19. Februar 2004 - S 2706 - 165 - StO 214/S 2706 - 209 - StH 231.
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