OFD Hannover - Verfügung vom 12.12.2006
G 1400 - 85 - StO 254

OFD Hannover - Verfügung vom 12.12.2006 (G 1400 - 85 - StO 254) - DRsp Nr. 2008/90705

OFD Hannover, Verfügung vom 12.12.2006 - Aktenzeichen G 1400 - 85 - StO 254

DRsp Nr. 2008/90705

Abgrenzung der künstlerischen von der gewerblichen Tätigkeit; Begutachtungsverfahren

I. Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung

Zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört u. a. auch die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Die Entscheidung der Frage, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als künstlerisch zu beurteilen ist, ist insbesondere in solchen Fällen erforderlich, in denen sich gewerbesteuerliche Konsequenzen ergeben können (Gewerbeertrag von über 24.500 EUR, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

Bei der Abgrenzung der gewerblichen von der künstlerischen Tätigkeit sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes gegenüber der selbstständigen Arbeit in H 15.6 EStH 2005 sowie die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkte zu beachten. Danach liegt eine künstlerische Tätigkeit dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt BFH-Urteile vom 4. November 2004,BStBl 2005 II S. 362 und vom 26. April 2006, BFH/NV 2006, 2238).