Beim Eigenverbrauch (EV) von Betrieben gewerblicher Art (BgA) juristischer Personen des öffentlichen Rechts (j. P. ö. R.) treten die nachstehend zusammengestellten Fallgestaltungen auf. Zur grundsätzlichen Behandlung des EV verweist die OFD ansonsten auf die Ausführungen in der USt-Kartei - OFD S 7102 Karte 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG.
1. Bezieht eine j. P. ö. R. einen ihrem BgA dienenden Gegenstand, tätigt sie bei dessen Überführung in den hoheitlichen Bereich oder Verwendung für den hoheitlichen Bereich EV nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a oder b UStG (Abschnitt 212 Abs.
Erwirkt die j. P. ö. R. dagegen einen ihrem hoheitlichen Bereich dienenden Gegenstand, liegt insoweit kein EV vor (Abschn. 212 Abs. 2
2. Werden durch die j. P. ö. R. vertretbare Sachen oder sonstige Leistungen bezogen, die sie sowohl im BgA als auch im hoheitlichen Bereich verwendet, sind diese entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (Abschn. 212 Abs. 3 Nr. 1
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