Die nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl S. 119), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. November 2004 (Nds. GVBl S. 514), von den Regierungsvertretungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration als Stiftungsbehörde zu genehmigenden Stiftungen des privaten Rechts erstreben wegen satzungsmäßig vorgesehener gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke regelmäßig eine Steuerbegünstigung i. S. d. §§ 51 ff AO.
Die Entscheidung des Finanzamts über das Vorliegen dieser Voraussetzungen dient in Niedersachsen auch als Grundlage für die Bewertung der Genehmigungswürdigkeit einer Stiftung (vgl. Tz. 1.1.2 Abs. 2 der Richtlinien zur Ausführung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes v. 16. Juli 1986 - Nds.MBl 1986 S. 800).
Liegt eine Entscheidung des zuständigen Finanzamts noch nicht vor, wird dies oftmals vom Stifter vor der Genehmigung um eine Stellungnahme zur Steuerbegünstigung ersucht. In einer derartigen Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass diese lediglich zur Verwendung im Genehmigungsverfahren bei der Stiftungsbehörde abgegeben wird und dass sie sich nur auf die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erstreckt.
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