Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sogenannte Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB) sind nach dem Urt. des BFH v. 25. 10. 1994 (BStBl 1995 II S. 121) in Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar. Der BFH hat damit den Grundsatz der Steuerbarkeit nur aufgrund der äußeren Form der Wiederkehr aufgegeben und beschränkt die Steuerbarkeit von Schadensersatzrenten auf die Fälle, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird.
Die Urteilsgründe gelten gleichermaßen für Schmerzensgeld nach § 847 BGB, das in Form einer Rente gezahlt wird. Denn wie die Mehrbedarfsrente i. S. des § 847 BGB wird auch die Schmerzensgeldrente nach § 843 BGB nicht als Ersatz für steuerbare Einkünfte gezahlt.
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