Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages ist der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich ausgeglichenen und den „abziehbaren” Beträgen zu ermitteln. Die Abziehbarkeit richtet sich nach der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage. Hierzu gehört auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003,BStBl 2004 II, S. 468; H 41 (Bindungswirkung der Verlustfeststellung) KStH 2004). Eine erneute Prüfung im Jahr des tatsächlichen Verlustabzuges unterbleibt.
Aus der Bindungswirkung folgt, dass eine fehlerhafte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum nächsten Feststellungstermin nur nach den Vorschriften der AO berichtigt oder geändert werden kann (z. B. nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - rückwirkendes Ereignis -, wenn in einem Sanierungsfall der Geschäftsbetrieb nicht fünf Jahre in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wurde).
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