OFD Hannover - Verfügung vom 16.03.2005
S 0500 - 240 - StO 154

OFD Hannover - Verfügung vom 16.03.2005 (S 0500 - 240 - StO 154) - DRsp Nr. 2008/88818

OFD Hannover, Verfügung vom 16.03.2005 - Aktenzeichen S 0500 - 240 - StO 154

DRsp Nr. 2008/88818

Annahme von Schecks durch den Vollziehungsbeamten

Nach Abschn. 26 Abs. 1 der Vollziehungsanweisung (VollzA) dürfen die Vollziehungsbeamten Schecks als Einzahlung annehmen, soweit dies nicht im Einzelfall durch VV Nr. 36.5 und Nr. 2 der Anlage 1 zu Nr. 28.2 zu § 70 LHO (Abschn. 26 Abs. 2 und 3 VollzA) eingeschränkt wird.

Soll bei der Verwertung von Pfandstücken oder Sicherheiten nach den §§ 296 und 305 AO die zugeschlagene Sache sofort ausgehändigt werden, darf dies nur gegen Barzahlung oder einen bankbestätigten Scheck erfolgen (Abschn. 53 Abs. 5 VollzA).

Schecks, die nicht den Vermerk „Nur zur Verrechnung” tragen, sind von den Vollziehungsbeamten sofort nach der Annahme mit diesem Vermerk zu versehen (Nr. 5 der Anlage 1 zu VV Nr. 28.2 zu § 70 LHO, Abschn. 26 Abs. 4 VollzA).