Die Vertreter der obersten Finanzbehörden und der Länder haben die ertragsteuerliche Behandlung von „VIP-Maßnahmen” mit folgendem Ergebnis erörtert:
Die Beurteilung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstadien richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG i. V. m. dem speziell zum Sponsoring ergangenen BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, BStBl 1998 I S. 212.
Folgende Möglichkeiten sind dabei in Betracht zu ziehen:
Wendet der Steuerpflichtige (Stpfl.) seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu (beispielsweise Eintrittskarten oder Reisen), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die insoweit abziehbar sind, als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40,- EUR nicht übersteigen. Der Geschenkebegriff des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung.
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