OFD Hannover - Verfügung vom 17.03.2000
S 7179 - 6 - StH 532

OFD Hannover - Verfügung vom 17.03.2000 (S 7179 - 6 - StH 532) - DRsp Nr. 2008/82123

OFD Hannover, Verfügung vom 17.03.2000 - Aktenzeichen S 7179 - 6 - StH 532

DRsp Nr. 2008/82123

§ 4 Nr. 21 a UStG Steuerbefreiung für Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen

Ergänzend zu A 112 ff. UStR 2000 gilt Folgendes:

Unter die Steuerbefreiung fallen die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, die

  • als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (§ 4 Nr. 21 Buchst. a) aa) UStG). Hierzu gehören Einrichtungen, deren Besuch die allgemeine Schulpflicht abdeckt sowie Sonderschulen und die meisten mehrjährigen Ersatzschulen (ESt-Kartei zu § 10 EStG, S 2221 Karte 1.5, Anlagen 1 und 2). Im Zweifelsfall kann die örtliche Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung oder Erlaubnis erteilen (A 111 UStR 2000);

  • als Ergänzungsschulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen nachweislich auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG). Der geforderte Nachweis wird durch eine von der örtlich zuständigen Bezirksregierung ausgestellte Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG erbracht (A 114 UStR, s. a. USt-Kartei - OFD - S 7179 Karte 2). Zu den unter § 4 Nr. 21 UStG fallenden Bildungsmaßnahmen gehören auch: