OFD Hannover - Verfügung vom 17.03.2000
S 7179

OFD Hannover - Verfügung vom 17.03.2000 (S 7179) - DRsp Nr. 2008/91857

OFD Hannover, Verfügung vom 17.03.2000 - Aktenzeichen S 7179

DRsp Nr. 2008/91857

§ 4 Nr. 21 UStG Lehrgänge nach der Gefahrengutverordnung-Straße (GGVS-Lehrgänge)

Nach der Gefahrengutverordnung-Straße müssen seit dem 1.1.1995 in größerem Umfang als bisher Fahrzeugführer, die in der GGVS genannte Gefahrengüter transportieren, im Besitz einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellten Bescheinigung sein, durch die nachgewiesen wird, daß sie an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind, bestanden haben. Mit der Anerkennung von GGVS-Lehrgängen und der Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen sind die Industrie- und Handelskammer (IHK) betraut. Die im Rahmen von GGVS-Lehrgänge vermittelten Kenntnisse sind regelmäßig nur im Rahmen eines entsprechenden Berufs nutzbar. Einrichtungen, die derartige Lehrgänge durchführen, sind insoweit als berufsbildende Einrichtungen i. S. des § 4 Nr. 21 UStG anzusehen. Weil die Vorbereitung auf einen Beruf nicht nur die berufliche Ausbildung, sondern auch die berufliche Fortbildung und Umschulung umfaßt, zählen auch reine Fortbildungsveranstaltungen zu den berufsbildenden Einrichtungen.

Der in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG geforderte Nachweis zur ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung ist wie folgt zu führen: