Arbeitnehmer sind für die Ausübung von Ehrenämtern oder die Erfüllung anderer Aufgaben häufig darauf angewiesen, von ihren Arbeitgebern zeitweise dafür freigestellt zu werden. Für die vorgenannten Tätigkeiten können die Arbeitnehmer vielfach Ersatz des entgangenen Arbeitslohnes beanspruchen. Zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile wird dieser Lohnersatz üblicherweise in der Form gewährt, dass die Arbeitgeber für die Dauer der Freistellung den Lohn weiterzahlen und dafür eine Erstattung ihrer Kosten erhalten. Die Kostenerstattung umfasst regelmäßig auch die Aufwendungen für Beiträge zur Sozialversicherung, für Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikationen, wobei diese Kosten entweder einzeln oder in Form eines Zuschlags zu den Lohnkosten berechnet werden.
Neben den in Abschn. 1 Abs. 6 UStR 2008 genannten Fällen ist in folgenden Fällen kein Leistungsaustausch vorgesehen:
Freistellung von Arbeitnehmern für die Wahrnehmung eines Mandats als Kreistagsabgeordneter (MF-Erlass vom 7. Oktober 1976 -
Freistellung von Waidarbeitern des Landes für Tätigkeiten in Organen der niedersächsischen Landwirtschaftskammern (MF-Erlass vom 22. September 1982 -
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|