OFD Hannover - Verfügung vom 17.08.2000
S 2221

OFD Hannover - Verfügung vom 17.08.2000 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84210

OFD Hannover, Verfügung vom 17.08.2000 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84210

§ 10 EStG Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach Abs. 1 Nr. 9

Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 v. H. des gezahlten Entgelts kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um

  • eine gem. Art. 7 Abs. 4 des HGG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule, oder

  • eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule

handelt. In diesem Sinne sind nach niedersächsischem Recht solche Ersatzschulen begünstigt, die entweder

  • nach §§ 142, 143 NdsSchG genehmigt/bis 1993 §§ 122, 123 NdsSchG oder

  • nach § 154 NdsSchG aus öffentlichen Schulen umgewandelt worden sind (sog. Konkordatsschulen)/bis 1993 § 135 NdsSchG.

Anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen gibt es in NdSachsen nicht. Dies gilt auch für die internationale Schule Hannover Region GmbH (ISHR).

Ein Verzeichnis der nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Schulen in NdSachsen ist als Anl. 1 (allgemeinbildende Ersatzschulen) und Anl. 2 (für berufsbildende Ersatzschulen) beigefügt.