OFD Hannover - Verfügung vom 17.08.2009
S 7100 - 621 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 17.08.2009 (S 7100 - 621 - StO 171) - DRsp Nr. 2009/80568

OFD Hannover, Verfügung vom 17.08.2009 - Aktenzeichen S 7100 - 621 - StO 171

DRsp Nr. 2009/80568

Leistungsaustausch in Zusammenhang mit Jugendfreiwilligendiensten

Allgemeines

Für junge Menschen im Alter von 16 bis 27 Jahren bietet das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) eine Grundlage, sich für die Dauer von 6 bis 18 Monaten bürgerschaftlich zu engagieren bzw. zu orientieren. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer (Wehrersatzdienstleistende) nach § 14c Zivildienstgesetz haben die Möglichkeit, als Ersatz für den gesetzlichen Zivildienst ein FSJ oder ein FÖJ anzutreten. Ein öffentlicher oder freier Träger begleitet das FSJ oder FÖJ pädagogisch. Der Freiwillige ist regelmäßig nicht beim Träger, sondern bei einer gemeinwohlorientierten Einsatzstelle in überwiegend praktischer Hilfstätigkeit beschäftigt. Einsatzstellen sind im Bereich des Sports, des Umwelt- und Naturschutzes, der Kinder- und Jugendhilfe oder der Sozialfürsorge tätig.

Die Rahmenbedingungen und Vertragsverhältnisse zwischen Freiwilligem, Träger und Einsatzstelle sind ab dem 1. Juni 2008 im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt. Der Freiwillige ist verpflichtet, eine Teilnahmevereinbarung mit dem Träger abzuschließen. Das JFDG sieht zweiseitige und dreiseitige Vereinbarungen vor.

Zweiseitige Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 JFDG