Am 1. Juli 2007 ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom 26. März 2007BGBl 2007 I S.
Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist, dass der zu vollstreckende Betrag drei Prozent des Einheitswerts der Eigentumswohnung übersteigt.
Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger, der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter in der Regel nicht vor.
Bei Anträgen auf Auskunft über die Höhe des Einheitswerts bitte ich im Hinblick auf das Steuergeheimnis wie folgt zu verfahren:
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