OFD Hannover - Verfügung vom 18.04.2005
S 2862 - 1 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 18.04.2005 (S 2862 - 1 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/88834

OFD Hannover, Verfügung vom 18.04.2005 - Aktenzeichen S 2862 - 1 - StO 241

DRsp Nr. 2008/88834

Rückzahlung von Geschäftsguthaben der Genossenschaften

Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 (KSt-Kartei § 38 KStG Karte 2) ist für die Genossenschaften eine Milderungsregelung dahingehend getroffen worden, dass die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder nur insoweit als Leistung im Sinne des § 38 KStG anzusehen ist, als die Rückzahlungen die Einzahlungen desselben Jahres übersteigen.

Inzwischen ist eine Ergänzung des § 38 KStG vorgesehen mit dem Ziel, die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen an ausscheidende Mitglieder nur dann als Leistung im Sinne des § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG anzusehen, wenn es sich dabei um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG handelt. Die Änderung wird voraussichtlich in allen offenen Fällen anzuwenden sein.