OFD Hannover - Verfügung vom 18.08.1995
S 2411

OFD Hannover - Verfügung vom 18.08.1995 (S 2411) - DRsp Nr. 2008/85161

OFD Hannover, Verfügung vom 18.08.1995 - Aktenzeichen S 2411

DRsp Nr. 2008/85161

§ 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

1. Verwaltung des Steuerabzugs bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften

Nach der VO über Zuständigkeiten von FA für den Bereich mehrerer FÄ v. 10. 1. 1991 (BStBl 1991 I S. 251) sind für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG zuständig:

(1) das FA Hannover-Nord für die FÄ in den Regierungsbezirken Braunschweig, Hannover und Lüneburg,

(2) das FA Oldenburg, (Oldb) für die FÄ im Bereich des Regierungsbezirks Weser-Ems.

Die Zuständigkeitsvereinbarung erstreckt sich auf die Ausstellung der Bescheinigungen über die Freistellung vom Steuerabzug nach Tz. 1.3 der EStKartei § 50a EStG Nr. 4.

Für den Steuerabzug von Vergütungen an beschränkt stpfl. Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 50a Abs. 1 EStG verbleibt es bei der in § 50a Abs. 5 EStG i. V. mit § 73e EStDV getroffenen Zuständigkeitsregelung.

2. Entlastung von deutschen Abzugsteuern aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des FinVerw-Gesetzes obliegt die Entlastung von deutschen Abzugsteuern aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Die Entlastung umfaßt:

(1) Erstattungen der auf Kapitalerträge entfallenden Abzugsteuer,