Beim Holzverkauf werden die Holzeinschlagsarbeiten i. d. R. durch den Käufer oder einen vom Käufer beauftragten Dritten übernommen. Für die ustl. Behandlung ist die vertragliche Gestaltung entscheidend.
Einerseits kann das Holz „auf dem Stock” verkauft werden. Bei dieser Vertragsgestaltung erlangt der Käufer bereits vor dem Einschlag Verfügungsmacht an dem Holz. Die Einschlagsarbeiten sind kein Bestandteil des Leistungsaustausches, weshalb sich keine ustl. Probleme ergeben.
Andererseits kann aber auch das geschlagene Holz Gegenstand der Lieferung sein, wobei die Einschlagsarbeiten im Kaufvertrag an den Käufer oder einen Dritten übertragen werden (sog. Selbstwerbeverträge). Derartige Verträge werden beim Holzverkauf durch staatliche Forstämter in NdSachsen abgeschlossen.
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