OFD Hannover - Verfügung vom 19.06.2000
S 2354

OFD Hannover - Verfügung vom 19.06.2000 (S 2354) - DRsp Nr. 2008/85620

OFD Hannover, Verfügung vom 19.06.2000 - Aktenzeichen S 2354

DRsp Nr. 2008/85620

§ 19 EStG Beiträge zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg

Auf Grund des Gesetzes zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (Hamburgerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 v. 21.7.1999 S. 148 ff.) haben die Angestellten und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg seit dem 1.8.1999 einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben zu leisten (§ 1a des Ersten Ruhegeldgesetzes - 1. RGG - bzw. § 2a des Zweiten Ruhegeldgesetzes - 2. RGG -).

Der Anfangsbeitragssatz beträgt 1,25 v. H. Grundlage für die Erhebung des Beitrags ist das als AN der Freien und Hansestadt Hamburg erzielte stpfl. Arbeitsentgelt. Der Beitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten (§ 1c 1. RGG, § 2c 2. RGG).

Die aufgrund der gesetzlichen Regelung vom ArbG einzubehaltenen Beiträge sind stpfl. Arbeitslohn der Beschäftigten und somit der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Gleichzeitig sind sie jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, weil es sich hierbei um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der später einmal zu zahlenden Zusatzversorgung handelt, die zu den Einkünften gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehört. Der AN-Pauschbetrag ist auf diese Werbungskosten anzurechnen.

Der AN hat die Beiträge zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.