Auf der Grundlage eines von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapiersitz e. V. entwickelten Muster-Gesellschaftsvertrages können sich Sparer zu sogenannten Investmentclubs zusammenschließen. Die steuerliche Einordnung der Investmentclubs erfolgt unabhängig von der Zahl der Mitglieder nach allgemeinen Grundsätzen. Dabei kommt es auf die konkrete Gestaltung des Gesellschaftsvertrages an. Die Wahl der Rechtsform für den Investmentclub richtet sich also maßgeblich nach dem Willen der Gründer. Dabei ist das Wesen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entscheidend durch die wirtschaftliche Beteiligung des einzelnen Mitglieds am Clubvermögen geprägt; der Gesellschafter einer GbR hat in der Regel beim Ausscheiden einen Anspruch auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die Zuweisung des Gesellschaftsvermögens als Bruchteilseigentum der Mitglieder ist demgegenüber unerheblich. Die Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft finden gleichberechtigt durch die Gesellschafter statt. Investmentclubs mit einem Gesellschaftsvertrag nach dem Muster der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. können wie bisher als Gesellschaften bürgerlichen Rechts angesehen werden.
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