OFD Hannover - Verfügung vom 19.10.2004
FG 2029 - 11 - StO 144

OFD Hannover - Verfügung vom 19.10.2004 (FG 2029 - 11 - StO 144) - DRsp Nr. 2008/88364

OFD Hannover, Verfügung vom 19.10.2004 - Aktenzeichen FG 2029 - 11 - StO 144

DRsp Nr. 2008/88364

Übersendung von Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Das FG Niedersachsen übersendet dem am Rechtsstreit beteiligten Finanzamt neben der Urteils(Beschluss-)ausfertigung bzw. Ausfertigung des Gerichtsbescheids jeweils zwei zusätzliche Abdrucke seiner Entscheidung. Die OFD bittet, bis auf Weiteres beide Abdrucke nebst Aktenvermerk über die Entscheidung, ob Nichtzulassungsbeschwerde, Revision oder Beschwerde einzulegen ist, ohne Anschreiben der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Oldenburg so rechtzeitig vorzulegen, dass diese im Rahmen ihrer Leitungsbefugnis (§ 8 Abs. 6 FVG) auf den weiteren Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen können.

Zu diesem Zweck ist ein Beamter zu bestimmen, der für die vollständige und unverzügliche Vorlage der Abdrucke verantwortlich ist. Er hat den Tag des Eingangs der Entscheidung beim Finanzamt und den Tag der Absendung auf den Abdrucken durch Stempelaufdruck, Namenszeichen und Datum zu bestätigen.