Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG vor dem 1. Januar 2009 gegen wiederkehrende Leistungen, bei denen der Steuerpflichtige die Zuflussbesteuerung gewählt hat, vgl. BMF-Schreiben vom 3. August 2004, BStBl 2004 I S. 1187, unterliegt der zu versteuernde Gewinn auch in den Veranlagungszeiträumen 2009 und später dem Halbeinkünfteverfahren.
Bei der Beurteilung, ob für einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 17 EStG das Halbeinkünfteverfahren oder das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, ist maßgebend auf den Veräußerungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der wiederkehrenden Leistungen abzustellen.
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