OFD Hannover - Verfügung vom 20.06.2001
S 7175

OFD Hannover - Verfügung vom 20.06.2001 (S 7175) - DRsp Nr. 2008/91818

OFD Hannover, Verfügung vom 20.06.2001 - Aktenzeichen S 7175

DRsp Nr. 2008/91818

§ 4 Nr. 18 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Werkstätten für Behinderte

Bei den Werkstätten für Behinderte (WfB) handelt es sich um Einrichtungen zur Eingliederung von Behinderten in das Arbeitsleben. Sie haben zumeist die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und sind i.d.R. einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen. Ihr Angebot richtet sich an solche Behinderte, die wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung verbringen können, also grundsätzlich beruflich rehabilitationsfähig sind, die aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder beschäftigt werden können (§ 54 Abs. 2 SchwbG). Behinderte, die diese Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, erhalten in der WfB nach einer Einweisungszeit von etwa zwei Jahren (sog. Arbeitstraining i. S. des § 4 Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWV -, BGBl 1980 I S. 1365) einen ihrer Behinderung gerechten Arbeitsplatz. Für Schwerstbehinderte werden Arbeitsplätze in einem besonderen (sog. Förder-)Bereich bereitgehalten, auf denen unter erhöhter Betreuung einfachste Arbeiten (z. B. Sortieren oder Abfüllen von Erzeugnissen der Werkstatt) verrichtet werden.