OFD Hannover - Verfügung vom 20.10.2000
S 2332

OFD Hannover - Verfügung vom 20.10.2000 (S 2332) - DRsp Nr. 2008/85609

OFD Hannover, Verfügung vom 20.10.2000 - Aktenzeichen S 2332

DRsp Nr. 2008/85609

§ 19 EStG Altersteilzeit im öffentlichen Dienst; Rückzahlung von Arbeitslohn wegen rückwirkender Inanspruchnahme der Altersteilzeit

1. Ausgangslage

Bei der rückwirkenden Bewilligung von Altersteilzeit im sog. Blockmodell ist folgende Fallgestaltung aufgetreten:

Beispiel (verkürzte Darstellung ohne Sonderzuwendung mit gerundeten Beträgen):

Einem Beamten mit einem Monatsgehalt von 5 500 DM (LSt: 700 DM)wurde im Jahr 02 rückwirkend zum 1.11.01 Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich hatte die Besoldungsstelle dem Beamten den Arbeitslohn für das Jahr 01 wie bisher weitergezahlt und dementsprechend auf der dem Beamten zurückgegebenen Lohnsteuerkarte 01 einen stpfl. Arbeitslohn i. H. von 66 000 DM (= 12 × 5 500 DM) bescheinigt.

Infolge der Altersteilzeit standen dem Beamten rückwirkend vom 1.11.01 an monatlich nur ein stpfl. Arbeitslohn i. H. von 2 750 DM (= 50 v. H. von 5 500 DM) und ein steuerfreier Aufstockungsbetrag i. H. von 1 200 DM zu. Die Besoldungsstelle forderte vom Beamten den für das Jahr 01 zuviel gezahlten Betrag i. H. von 3 100 DM (= 2 × 2 750 DM abzüglich 2 × 1 200 DM) erst in einem späteren Jahr (03) zurück.

2. Steuerliche Beurteilung