OFD Hannover - Verfügung vom 20.11.2001
S 2223

OFD Hannover - Verfügung vom 20.11.2001 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/84183

OFD Hannover, Verfügung vom 20.11.2001 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/84183

§ 10b EStG Vereinfachter Spendennachweis

I. Nach § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStDV genügt für den Nachweis einer Spende der Zahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliederorganisationen eingezahlt worden ist. Entsprechend dieser Regelung hat das Niedersächsische FinMin seit dem 1.1.1992 folgende Einzahlungsfristen bestimmt:

1. den 30.6.1993 für Spenden anlässlich der Spendenaktion „Flüchtlingshilfe Bosnien-Herzegowina” der Landesregierung Sachsen-Anhalt mit Unterstützung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), der Mitteldeutschen Zeitung und der Magdeburger Volksstimme auf das Spendenkonto 40037037 bei der Sparkasse der Stadt Magdeburg (BLZ 810 532 72)

(MF-Erl. v. 6.10.1992 und v. 16.3.1993 - S 2223 - 240 - 35 2 -),