Nach § 17 Abs. 2 FVG kann die zuständige Landesregierung bzw. die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamtes oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.
Für Niedersachsen ist dies mit der Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB) vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl 2005 S. 411) erfolgt.
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