§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09. Dezember 2004 mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 neu gefasst. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegt die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind. Zur Steuerbefreiung siehe Umsatzsteuerkartei - OFD Hannover - S 7177 Karte 3 zu § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG (OFD Hannover vom 21.10.2005 - S 7177 - 29 - StO 181).
Der Anwendungsbereich der Vorschrift hat sich durch die Neufassung nicht geändert.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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