Nach dem
Neben der Grundentschädigung erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des NdSächs. Landtages folgende ebenfalls stpfl. Leistungen:
a) Amtszulagen für den Präsidenten und seine Vertreter (§ 11 Abs. 2 AbgG/§ 6 Abs. 3 NAbgG).
b) Zuschüsse zur Krankenversicherung, soweit keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG eingreift (§ 27 Abs. 2 AbgG/§ 13 Abs. 1 NAbgG). Werden anstelle der Zuschüsse Beihilfeleistungen nach § 27 Abs. 1 AbgG/§ 13 Abs. 2 NAbgG in Anspruch genommen, so bleiben die entsprechenden Zahlungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
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