Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005, BStBl 2005 I S. 855, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es ist am 1. Februar 2006 in Kraft getreten.
Die Zustellung durch die Post (s. § 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG) mittels Einschreiben wird wie bisher - in § 4 VwZG geregelt.
Gem. § 4 Abs. 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Das z. B. von der Deutschen Post AG ebenfalls angebotene Einwurf-Einschreiben scheidet im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang aus. Auch eine Ersatzzustellung ist nicht zulässig, weil § 4 VwZG nicht auf die insoweit maßgeblichen §§ 178, 179 und § 181 ZPO verweist.
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