Am 1. Juli 2007 ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom 26. März 2007BGBl I 2007,
Artikel 2 des Gesetzes enthält Änderungen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts, die einem Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaften bei zukünftigen Immobiliarvollstreckungen entgegenwirken sollen, so u. a. die Einrichtung des Vorrangrechts nach § 10 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG).
§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG sieht unter Bezugnahme auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) als Voraussetzung u. a. vor, dass der zu vollstreckende Betrag drei Prozent des Einheitswerts des Wohnungseigentums übersteigen muss.
Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger (hier: dem/der Wohnungseigentümer/-gemeinschaft) bzw. dem Verwalter in der Regel nicht vor.
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