Soweit ausnahmsweise ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen wurde, ist eine nachträgliche Freistellung der Ruhegehaltszahlungen nicht mehr möglich, wenn der Arbeitgeber bereits eine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG).
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