I. Aufwandsentschädigungen an hauptamtlich beschäftigte Gemeindebeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, soweit sie die in der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen. Auf R 13 Abs. 3 Satz 2
Die NKBesVO ist auszugsweise als Anlage beigefügt.
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht auf Dienstaufwandsentschädigungen anzuwenden, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c NKBesVO den Werkleiterinnen und Werkleitern gezahlt werden. Diese Zahlungen entschädigen die Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, vgl. H 13 (Fiskalische Verwaltung)
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