OFD Hannover - Verfügung vom 26.07.2000
S 7200 - 424 - StH 531

OFD Hannover - Verfügung vom 26.07.2000 (S 7200 - 424 - StH 531) - DRsp Nr. 2008/82132

OFD Hannover, Verfügung vom 26.07.2000 - Aktenzeichen S 7200 - 424 - StH 531

DRsp Nr. 2008/82132

§ 10 Abs. 1 UStG Portokosten als durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG

Nicht zum Entgelt gehörende durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Anderen Beträge vereinnahmt und verausgabt. Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (Abschn. 152 Abs. 1 Satz 4 UStR 2000). Versendet die Deutsche Post AG (Post AG) Briefe und Pakete, liegen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor.

  • Versandhandelsunternehmen sind auf Paketsendungen als Absender genannt. Folglich liegen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der Deutschen Post AG vor. Selbst eine „unfreie” Versendung oder eine Versendung „per Nachnahme” führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Pakets und der Post AG. Die von Versandhandelsunternehmen weiter berechneten Portokosten sind deshalb keine durchlaufende Posten.

  • Werbeagenturen und Lettershops (Agenturen) versenden Briefe, Prospekte o. ä. für ihre Auftraggeber. Ist der Auftraggeber auf der Sendung als Absender genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, soweit die Agentur die Portokosten verauslagt hat.