Wiederholt wird in Niedersachsen dafür geworben, dass sich die Wirtschaft an den Bau- oder Planungskosten von Verkehrswegen finanziell beteiligt, und zwar bislang für
die Planung und den Bau des Lückenschlusses der A 31 (Emslandautobahn),
die Planung des Autobahnzubringers von Aurich nach Riepe und
für die Planung der A 22 (Küstenautobahn).
Für Zuwendungen der Wirtschaft für diese Maßnahmen gelten die Grundsätze des bundeseinheitlichen Sponsoring-Erlasses (BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, BStBl 1998 I S. 212; KSt-Kartei § 5 KStG Karte H 14.10).
Danach können die Sponsoren ihre Zuwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. II. 1 des Erlasses als Betriebsausgaben abziehen. Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG bzw. bei Körperschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kommt nicht in Betracht. Zum einen sind die Empfänger der Zuwendungen keine steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und zum anderen ist der Straßenbau kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 ff AO. Zuwendungsbestätigungen dürfen deshalb nicht ausgestellt werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht grundsätzlich der Zahlungsbeleg.
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