OFD Hannover - Verfügung vom 26.09.2000
S 2334

OFD Hannover - Verfügung vom 26.09.2000 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85605

OFD Hannover, Verfügung vom 26.09.2000 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85605

e § 19 EStG Behandlung von Rettungsschwimmern im vorbeugenden Wasserrettungsdienst

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Rettungsschwimmern im vorbeugenden Wasserrettungsdienst hat das BMF nach Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder dem Präsidenten der DLRG wie folgt geantwortet:

„Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Zum einen besteht keine direkte vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer die Rettungsschwimmer der Einsatzgemeinde ihre Arbeitskraft schulden; zum anderen hat die Einsatzgemeinde auch keinen für einen ArbG typischen Einfluss auf die Auswahl der einzelnen Rettungsschwimmer.