Bewertung der freien Beköstigung
Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft hat den Wert des Sachbezugs „Beköstigung” für die Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1.1.2000 an auf einheitlich 366 DM monatlich angehoben.
Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, dass für Frühstück 81 DM und für Mittag- und Abendessen jeweils 144 DM monatlich anzusetzen sind.
Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteuer beträgt ab 1.1.2000 monatlich 90 DM, für halbpartfahrende Kanalsteuer monatlich 45 DM.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Geltung der Sachbezugswerte
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niederigere Werte festgesetzt sind.
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