Ist eine Kommune selbst Mitunternehmerin einer Versorgungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co KG und leistet die KG an die Kommune Zahlungen für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom, Gas, Wasser und Wärme im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen (Konzessionsabgabe), so sind diese Zahlungen im Rahmen des BMF-Schreibens vom 9. Februar 1998 -
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