Die Neuregelungen für Lebens- und Krankenversicherungen gelten bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005. Die betroffenen Unternehmen hatten jedoch die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2004 einen unwiderruflichen Antrag zu stellen, die Neuregelungen bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004, anzuwenden, beschränkt auf 80 v. H. der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen (§ 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG).
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