OFD Hannover - Verfügung vom 27.09.2000
S 7316

OFD Hannover - Verfügung vom 27.09.2000 (S 7316) - DRsp Nr. 2008/86680

OFD Hannover, Verfügung vom 27.09.2000 - Aktenzeichen S 7316

DRsp Nr. 2008/86680

§ 15a UStG Maßnahmen zur Überwachung der Vorsteuerberichtigung

1. Anwendungsfälle des § 15a UStG

Bei WG, die der Unternehmer über das Kj der erstmaligen Verwendung hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet, ist der der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen, wenn sich die im Erstjahr der Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse in den folgenden Kj ändern (vgl. hierzu Abschn. 214 bis 219 UStR 2000)

2. Überwachungsfälle

Die bisheriegn Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anwendung des § 15a UStG in der Praxis nach wie vor Schwierigkeiten bereitet und häufig - zugunsten wie zu ungunsten der Stpfl. - unterbleibt. Die Anwendung des § 15a UStG muss daher gezielt überwacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine fortlaufende Überwachung aller WG, die theoretisch künftig einmal zur Ausführung vorsteuerschädlicher Umsätze verwendet werden können, aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie nicht möglich ist.

2.1 Zwingende Überwachungsfälle

Eine Überwachung, ob zukünftig eine Änderung der Verhältnisse eintritt, ist deshalb zwingend nur in folgenden Fällen von Beginn an durchzuführen:

2.1.1 Der Unternehmer verzichtet bei Vermietungsumsätzen gem. § 9 UStG auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12a UStG.