Spätestens in der Einspruchsentscheidung sind sämtliche Ermessenserwägungen darzustellen.
Liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vor, ist die Festsetzung eines VZ dem Grunde nach regelmäßig gerechtfertigt (vgl. auch § 152 AO Karte 3 Tz. 1, Zweck des VZ).
Dabei ist auch der Präventivzweck des Verspätungszuschlags, den Steuerpflichtigen zur künftigen fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, zu beachten. Es ist deshalb grundsätzlich auch dann ermessensgerecht, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn das Finanzamt die verspätet abgegebene Steuererklärung wegen Arbeitsüberlastung nicht alsbald nach Eingang bearbeitet hatvgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2001,BStBl 2001 II S. 618, BFH-Urteil vom 26. September 2001,BStBl 2002 II S. 120. Allerdings sollte davon nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
Von einem VZ ist abzusehen, wenn es sich um das erstmalige Versäumnis handelt und nicht besondere Umstände (z. B. besonders lange Verspätung oder sehr hohe Nachzahlung) dennoch einen VZ erfordern.
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