Hält das Finanzamt den Einspruch für unzulässig, so soll das dem Steuerpflichtigen im Allgemeinen kurz dargelegt und er gebeten werden, innerhalb eines Monats zu erklären, ob er den Einspruch gleichwohl aufrechterhält. Dieses Verfahren kommt in erster Linie in den Fällen in Betracht, in denen die Rechtsbehelfsfrist gem. § 355 Abs. 1 AO nicht eingehalten wurde und Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, weder aus den Akten noch aus dem Einspruchsschreiben ersichtlich sind. Nach Ablauf der Monatsfrist ist seitens des Finanzamts zu entscheiden.
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