OFD Hannover - Verfügung vom 30.01.2006
G 1421 - 54 - StO 252

OFD Hannover - Verfügung vom 30.01.2006 (G 1421 - 54 - StO 252) - DRsp Nr. 2008/89786

OFD Hannover, Verfügung vom 30.01.2006 - Aktenzeichen G 1421 - 54 - StO 252

DRsp Nr. 2008/89786

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft nach § 7 S. 2 GewStG; Anwendung des § 7 S. 4 GewStG

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. b und § 3c Abs. 2 EStG i. V. m. § 7 Satz 4 GewStG i. d. F. des EURLUmsG anzuwenden sind, soweit in dem Veräußerungsgewinn stille Reserven enthalten sind, die auf die Beteiligung der Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft entfallen. Hierzu gilt Folgendes:

Sachverhalt

Die Personengesellschaft B hält eine Beteiligung an der C-GmbH. Die Mitunternehmerin A-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der B an einen Dritten. In dem Veräußerungsgewinn der A-GmbH aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils sind auch stille Reserven enthalten, die auf die Beteiligung der B an der C-GmbH entfallen.