Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen - auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die OFD verweist dazu auf §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG, sowie Abschnitt 5, 215 Abs. 2, 264 Abs. 7 und 270 Abs. 3 UStR 2005. Ergänzend gilt Folgendes:
Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt. Die Fortführung erfordert eine Kontinuität der Betriebsführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den vor und nach Übereignung ausgeübten Tätigkeiten (BFH-Urteile vom 28. November 2002
Beispiel 1
V vermietet ein Bürogebäude an M, ein Handelsunternehmen. Er veräußert es an M, der das Gebäude weiterhin für sein Handelsunternehmen nutzt.
Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Die von M ausgeübte Handelstätigkeit ist keine Fortführung der Vermietungstätigkeit des V.
Beispiel 2
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