In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Zuständigkeitskonflikten zwischen den Finanzämtern, nachdem ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Inland beendet hat und ins Ausland verzogen ist. Häufig handelt es sich um Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur vorübergehend ins Inland entsandt worden waren und die in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
In diesen Fällen liegt mangels beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte kein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht im Sinn der AO -Kartei Baden-Württemberg § 26 AO Karte 1 Tz. 3. 4 vor. Für die Veranlagungszeiträume der unbeschränkten Steuerpflicht verbleibt die Zuständigkeit gem. § 19 Abs. 1 AO beim letzten Wohnsitzfinanzamt.
a)
Bezieht der Arbeitnehmer nur noch im Wegzugsjahr Einkünfte i. S. von § 49 EStG, soll die (einheitliche, vgl. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG) Veranlagung für das Wegzugsjahr noch vom Finanzamt des letzten Wohnsitzes durchgeführt werden.
b)
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