Im Urteil des Bundesfinanzhofs zu "Attac" werden folgende Aussagen zur politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften getroffen:
Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck. Die Tätigkeit der Körperschaft darf weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet sein.
Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich politisch dann betätigen, wenn dies der Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke dient.
Bei der Förderung der Volksbildung hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung daher auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.
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