1 Einkunftsart
Bei den ehrenamtlich Mitwirkenden bei politischen Wahlen ist zu unterscheiden zwischen Personen, die Mitglieder der Wahlorgane (Beisitzer oder Mitglied von Wahlausschuss und Wahlvorstand) sind und solchen, die nur Hilfskräfte darstellen und im Allgemeinen als sog. Wahlhelfer bezeichnet werden.
1.1 Mitglieder der Wahlorgane
Die Wahlorgane, denen nach dem jeweiligen Wahlgesetz und der Wahlordnung die Leitung und Überwachung der Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt, haben ihre Aufgaben grundsätzlich nicht gegenüber der Gemeinde, sondern nur gegenüber der Allgemeinheit wahrzunehmen. Sie schulden deshalb ihre Arbeitskraft auch nicht der Gemeinde, wie dies nach § 1 Abs. 2 LStDV für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zur Gemeinde erforderlich wäre. Die Mitglieder der Wahlorgane sind als selbständig Tätige anzusehen. Deren Entschädigungen sind daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zu erfassen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Von den an die ehrenamtlichen Mitglieder oder Beisitzer der Wahlorgane einschließlich deren Stellvertreter und den Schriftführer gezahlten Aufwandsentschädigungen ist deshalb kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
1.2 Wahlhelfer