OFD Karlsruhe - Verfügung vom 02.04.2024
St14 - S 2337 - 1/4-St 14A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 02.04.2024 (St14 - S 2337 - 1/4-St 14A) - DRsp Nr. 2024/80274

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 02.04.2024 - Aktenzeichen St14 - S 2337 - 1/4-St 14A

DRsp Nr. 2024/80274

Aufwandsentschädigung an die ehrenamtlich Mitwirkenden bei politischen Wahlen

1 Einkunftsart

Bei den ehrenamtlich Mitwirkenden bei politischen Wahlen ist zu unterscheiden zwischen Personen, die Mitglieder der Wahlorgane (Beisitzer oder Mitglied von Wahlausschuss und Wahlvorstand) sind und solchen, die nur Hilfskräfte darstellen und im Allgemeinen als sog. Wahlhelfer bezeichnet werden.

1.1 Mitglieder der Wahlorgane

Die Wahlorgane, denen nach dem jeweiligen Wahlgesetz und der Wahlordnung die Leitung und Überwachung der Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt, haben ihre Aufgaben grundsätzlich nicht gegenüber der Gemeinde, sondern nur gegenüber der Allgemeinheit wahrzunehmen. Sie schulden deshalb ihre Arbeitskraft auch nicht der Gemeinde, wie dies nach § 1 Abs. 2 LStDV für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zur Gemeinde erforderlich wäre. Die Mitglieder der Wahlorgane sind als selbständig Tätige anzusehen. Deren Entschädigungen sind daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zu erfassen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Von den an die ehrenamtlichen Mitglieder oder Beisitzer der Wahlorgane einschließlich deren Stellvertreter und den Schriftführer gezahlten Aufwandsentschädigungen ist deshalb kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

1.2 Wahlhelfer