Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005 S. 911) weder eine neue Tatsache (§ 173 AO) noch ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) darstellt. Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann deshalb nicht mehr geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Familienkasse nachträglich Kindergeld gewährt, weil bisher z.B. kein Kindergeldantrag gestellt worden war. Die Durchführung einer Günstigerprüfung (§ 31 EStG) sowie die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) bei der Festsetzung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ist in bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen damit ausgeschlossen.